§ 266 AktGSitz
ZWEITER ABSCHNITT Frühere Berechtigungen
Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch eingetragener Sitz einer Aktiengesellschaft kann beibehalten werden, auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht entspricht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01