§ 48 AktGHaftung für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01