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AktG · Aktiengesetz

§ 54 AktGKeine Verzinsung der Einlagen

DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

In KraftAmtlicher Text

Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-08-01