§ 54 AktGKeine Verzinsung der Einlagen
DRITTER TEIL Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01