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AktG · Aktiengesetz

§ 8a AktGAusgabebetrag der Aktien

ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.

(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.