Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

§ 13 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem sie notifiziert wurde, wirksam.

(2) Die Aufkündigung kann sich auf eines oder mehrere der Gebiete beschränken, auf die der Geltungsbereich des Vertrages gemäß Artikel 11 Absatz 2 ausgedehnt wurde.