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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 15a Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

In KraftAmtlicher Text

Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.