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Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz

§ 50 Patentanwaltsgesetz

ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01