Patentanwaltsgesetz · Patentanwaltsgesetz
§ 50 Patentanwaltsgesetz
ABSCHNITT V ABSCHNITT römisch fünf Disziplinarbestimmungen
Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01