Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) · Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
§ 13 Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Hilfsweise Zuständigkeit
Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.