Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) · Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
§ 15 Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)
Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.
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Artikel 15
Die Bestimmungen dieses Vertrages sind nur anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gestorben ist.