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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

§ 21 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Angehörige ihres Staates vernehmen und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei weder angedroht noch angewendet werden.