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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Frankreich)

§ 21 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sind in Paris auszutauschen.

(2) Es wird am sechzigsten Tage nach dem Tag, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfinden wird, in Kraft treten.