§ 1 ApostG
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968 , (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.
Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968 , (im folgenden „Übereinkommen“ genannt) bezeichneten Urkunden anzuwenden.