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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)

§ 13 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Gerichte eines der Vertragsstaaten haben die Entscheidung in einer Rechtssache, die vor sie gebracht wird, abzulehnen oder, wenn es das Recht dieses Staates erlaubt und das Gericht es für zweckmäßig erachtet, das Verfahren zu unterbrechen, sofern ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand und aus demselben Rechtsgrund schon vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates anhängig ist und wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung gefällt werden kann, die gemäß diesem Vertrag voraussichtlich anzuerkennen oder zu vollstrecken sein wird.