§ 113 StVGGeldbuße
Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-01-01
Zehnter Unterabschnitt Ordnungswidrigkeiten
Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.