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StVG · Strafvollzugsgesetz

§ 13 StVGOberste Vollzugsbehörde

Zweiter Unterabschnitt Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

In KraftAmtlicher Text

Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz; in ihm ist eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen samt Chefärztlichem Dienst und Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzurichten. Die Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und den Maßnahmenvollzug ist dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz als eigene Organisationseinheit unterstellt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-05-25