§ 2 StVGAnwendung des Gesetzes auf Jugendliche
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
Für den Jugendstrafvollzug und für den Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als das Jugendgerichtsgesetz 1988 nicht etwas anderes bestimmt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1994-01-01