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RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz

§ 13 RATG

In KraftAmtlicher Text

(1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

a) für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;

b) für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;

c) für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;

d) für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995 )

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-12-31