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Übereinkommen über die Erklärung des Ehe · Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

§ 4 Übereinkommen über die Erklärung des Ehe

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1963 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und alle Mitglieder einer Spezialorganisation sowie für jeden sonstigen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei zu werden.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.