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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

§ 28 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 28

In KraftAmtlicher Text

Ist der Tod eines Angehörigen des einen Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat beurkundet worden, so hat die zuständige Behörde dieses Vertragsstaates unverzüglich die konsularische oder diplomatische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Verstorbene gewesen ist, zu verständigen.