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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antrag auf Vollstreckung kann entweder bei dem Gericht, das zur Entscheidung über ihn zuständig ist, oder bei dem Gericht eingebracht werden, das über die Prozeßkosten in erster Instanz entschieden hat.

(2) Wird der Antrag bei dem Gericht des einen Vertragsstaates eingebracht, das in erster Instanz entschieden hat, so ist er an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

(3) Die im Artikel 7 bezeichneten Entscheidungen sind ohne vorherige Anhörung der Parteien, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die unterliegende Partei, nach Maßgabe des inneren Rechtes zu vollstrecken.