Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne · Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

§ 3 Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der dem Verbande nicht angehörenden Länder, die im Gebiet eines Verbandslandes ihren Wohnsitz oder tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.