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Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne · Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)

§ 4e Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne

(Anm.: Artikel 4) Anmerkung, Artikel 4)

In KraftAmtlicher Text

E. - (1) Wird in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt, so ist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte Prioritätsfrist maßgebend.

(2) Im übrigen ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung einer Patentanmeldung gegründeten Prioritätsrechts zu hinterlegen und umgekehrt.