Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne · Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonner Fassung)
§ 5d Pariser Verbandsübereinkunft (Lissabonne
(Anm.: Artikel 5) Anmerkung, Artikel 5)
D. - Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks über das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.