Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

§ 14 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,

d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.

(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.