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Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

§ 18 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Ist die mit einem Rechtshilfeersuchen befaßte Behörde zu dessen Erledigung nicht zuständig, so leitet sie es von Amts wegen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und verständigt davon den ersuchenden Staat auf dem unmittelbaren Weg, falls das Ersuchen auf diesem Weg gestellt worden ist.