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Europäisches Übereinkommen über die Rech · Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

§ 24 Europäisches Übereinkommen über die Rech

Artikel 24

In KraftAmtlicher Text

Jeder Staat bezeichnet bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden, die er als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet. Später kann er jederzeit und in gleicher Weise den Wortlaut seiner Erklärung ändern.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-03-01