Markenschutzgesetz 1970 · Markenschutzgesetz 1970
§ 13 Markenschutzgesetz 1970
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, Lexikon oder ähnlichem Nachschlagewerk in gedruckter oder elektronischer Form den Eindruck, als sei sie eine Gattungsbezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, so hat der Verleger des Werkes auf Verlangen des Inhabers der Marke sicherzustellen, dass der Wiedergabe der Marke unverzüglich, bei Druckererzeugnissen spätestens bei einer Neuauflage des Werkes, der Hinweis beigefügt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-01-14