Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) · Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
§ 2 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)
Artikel 2
Den Angehörigen der vertragschließenden Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.