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Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) · Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

§ 2 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Den Angehörigen der vertragschließenden Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.