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Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr · Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

§ 2 Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königr

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Gebiete, auf welche dieser Vertrag anzuwenden ist, sind einerseits

a) das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (hier in der Folge als „das Vereinigte Königreich“ bezeichnet), die Kanalinseln und die Insel Man;

b) jedes andere Gebiet, für dessen zwischenstaatliche Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich verantwortlich ist und auf welches die Anwendung dieses Vertrages im Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechel ausgedehnt wird;

und andererseits

die Republik Österreich.

(2) Abänderungen des gebietsmäßigen Anwendungsbereiches dieses Vertrages können im gegenseitigen Einvernehmen der Hohen Vertragschließenden Parteien durch Notenwechsel erfolgen.