Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)
§ 13 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Artikel 13
Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.