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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

§ 21 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vor einem Gericht des anderen vertragschließenden Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.