Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)
§ 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 5
Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.