§ 13 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbez
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.