§ 0 Amtliches libanesisches Prüfungs- und Ge
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Feber 1973 betreffend das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
StF: BGBl. Nr. 133/1973
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.
Verweist auf
- Amtliches libanesisches Prüfungs- und Ge Art. 6