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Amtliches libanesisches Prüfungs- und Ge · Amtliches libanesisches Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

§ 0 Amtliches libanesisches Prüfungs- und Ge

In KraftAmtlicher Text

Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Feber 1973 betreffend das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

StF: BGBl. Nr. 133/1973

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.