Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

NTG · Notariatstarifgesetz

§ 13 NTGZahlung der Gebühr

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.

(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.