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Internationales Abkommen über den Schutz · Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

§ 13 Internationales Abkommen über den Schutz

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Sendeunternehmen genießen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:

a) die Weitersendung ihrer Sendungen;

b) die Festlegung ihrer Sendungen;

c) die Vervielfältigung

i) der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;

ii)

der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;

d) die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.