§ 125 StGBSachbeschädigung
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.