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StGB · Strafgesetzbuch

§ 125 StGBSachbeschädigung

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.