§ 13 StGBSelbständige Strafbarkeit der Beteiligten
Allgemeine Bestimmungen
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-08-14
Allgemeine Bestimmungen
Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.