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StGB · Strafgesetzbuch

§ 139 StGBVerfolgungsvoraussetzung

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Begeht der Täter den Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben darf, so ist er wegen der nach den §§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten zu verfolgen.