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StGB · Strafgesetzbuch

§ 163 StGBVollstreckungsvereitelung zugunsten eines anderen

Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen

In KraftAmtlicher Text

Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01