§ 179 StGBFahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-01