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StGB · Strafgesetzbuch

§ 179 StGBFahrlässige Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt

In KraftAmtlicher Text

Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01