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StGB · Strafgesetzbuch

§ 278g StGBReisen für terroristische Zwecke

Zwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

In KraftAmtlicher Text

Wer in einen anderen Staat reist, um eine strafbare Handlung nach den §§ 278b, 278c, 278e oder 278f zu begehen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz für die beabsichtigte Tat androht.