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StGB · Strafgesetzbuch

§ 292 StGBHerbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

Einundzwanzigster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-01-01