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StGB · Strafgesetzbuch

§ 316 StGBHochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat

Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer es im Inland unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates zu ändern oder ein zu einem fremden Staat gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) § 243 gilt entsprechend.