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StGB · Strafgesetzbuch

§ 319 StGBMilitärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat

Vierundzwanzigster Abschnitt Störung der Beziehungen zum Ausland

In KraftAmtlicher Text

Wer im Inland für eine fremde Macht oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.