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Abkommen über strafbare und bestimmte an · Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

§ 8 Abkommen über strafbare und bestimmte an

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

(1) Sofern es für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist, kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Luftfahrzeug landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlungen begangen hat oder zu begehen im Begriff ist.

(2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Behörden des Staates, in dem er eine Person auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache und die Gründe dieses Absetzens.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01