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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtl · Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

§ 13 Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlARTIKEL 13

Weißrußland

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über

a) die Umstände der strafbaren Handlung;

b) die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;

c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.