Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz) · Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
§ 5 Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Artikel V Artikel römisch fünf
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens verlangen.