Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz

§ 13 UHG

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

Auf die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden, besonders auf die Aufnahme einer Abschrift, sind die Vorschriften über die Urkundensammlung des Grundbuches anzuwenden. Jene Sammlung und die Urkundensammlung (§ 6 GBG 1955) sind getrennt zu führen.