UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
§ 39 UHG
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.
UHG · Urkundenhinterlegungsgesetz
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT
Die Anträge nach § 38 sind von den Eintragungsgebühren nach TP 11 Buchstabe b des Tarifes zum Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 befreit.